Überweisungen vom W._____-Konto der Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten gegen den Beschuldigten zu führen oder gar Anklage zu erheben. Weil die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten jedenfalls plausibler wirkt als die offensichtlich falschen Ausführungen der Beschwerdeführerin, von ihrem Konto bei der W._____ Bank während Jahren gar nichts gewusst zu haben, ist ohne Weiteres auf die Behauptungen des Beschuldigten abzustellen. Diese schliessen eine Vermögensstraftat an den am 29. Juni 2016 auf das W._____-Konto überwiesenen Fr. 167'095.89 aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.