Ob dem so war, kann und muss dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung eines Liegenschaftskaufpreises von Fr. 420'000.00 und der anschliessend (von aussen betrachtet) scheinbar grundlos erklärte Verzicht der Beschwerdeführerin auf Leistung des Kaufpreises auf interne Absprachen zwischen den involvierten Personen (Beschwerdeführerin; Beschuldigter; D._____; C._____) hinweisen, die es durchaus möglich erscheinen lassen, dass es wie vom Beschuldigten behauptet war.