an den Beschuldigten vom 7. November 2016, wonach für die Steuererklärung 2016 zu berücksichtigen sei, dass die Liegenschaft (Y._____) für Fr. 420'000.00 verkauft worden sei, die Käuferin (C._____) aber "NULL CHF" bezahlt habe und die Verkäuferin (die Beschwerdeführerin) keine Forderungen habe (act. 2163). Der Beschuldigte scheint daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Verzichtserklärung nicht wirtschaftlich Berechtigte an den auf ihr W._____-Konto am 29. Juni 2016 überwiesenen Fr. 167'095.89 gewesen sei, sondern dass diese Gelder C._____ gehört hätten (act. 1953).