Beschwerdeführerin das besagte Grundstück vom Beschuldigten kaufte (act. 2239 ff.), und ein Liegenschaftskaufvertrag vom 16. Juni 2016, mit welchem sie die besagte Liegenschaft an C._____ verkaufte (act. 2152 ff.) und in welchem u.a. vereinbart wurde, dass der Kaufpreis von Fr. 420'000.00 im Umfang von Fr. 168'232.69 direkt durch eine entsprechende Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der W._____ Bank zu begleichen sei (act. 2153). Allein schon deshalb ist die Aussage der Beschwerdeführerin, erst 2019 von diesem Konto erfahren zu haben, nicht glaubhaft. Der konkret einzig damit begründete Vorwurf der Urkundenfälschung erweist sich somit als unbegründet.