Weiter kann es als erstellt gelten, dass am 29. Juni 2016 mit dem Vermerk "Kaufpreiszahlung Liegenschaft Y._____" erstmalig Fr. 167'095.89 auf dieses Konto überwiesen wurden (act. 1609 und 1611). Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit dieser Überweisung nichts zu tun gehabt zu haben, weil die besagte Liegenschaft D._____ gehört habe (zu Frage 202). Hierzu im Widerspruch stehen aber ein Liegenschaftskaufvertrag vom 17. Juni 2009, mit welchem die - 26 -