Zumindest hätte anhand eines gutachterlichen Schriftenvergleichs "plausibilisiert" werden sollen, ob ihre Unterschriften gefälscht sein könnten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zudem "aktenkundige Angaben" des Beschuldigten "zu Blankounterschriften" ausser Acht gelassen. 11.4. Es kann als erstellt gelten, dass im Namen der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 bei der W._____ Bank die Eröffnung eines Kontos und die Einräumung einer diesbezüglichen Vollmacht zu Gunsten des Beschuldigten erfolgreich beantragt wurden (act. 1604 ff; act. 1607 f.).