11.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 92 f.) aus, dass die Einstellung auf einer einseitigen Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten beruhe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe ignoriert, dass das bei der Eröffnung des Kontos und der Erteilung der Vollmacht gezeigte Vorgehen zum Tatvorgehen des Beschuldigten bei anderen Vermögensdelikten passe und daher verdachtsbegründend sei. "Keine Anzeichen dafür" zu sehen, dass ihre Unterschriften gefälscht worden seien, genüge nicht. Zumindest hätte anhand eines gutachterlichen Schriftenvergleichs "plausibilisiert" werden sollen, ob ihre Unterschriften gefälscht sein könnten.