Bank eröffnet und Zahlungen veranlasst habe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Online-Zugang zu diesem Konto gehabt habe, begründe noch kein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten. Dass sie am 7. Juni 2019 anlässlich eines Termins bei der S._____ Kantonalbank eigenhändig eine Überweisung von Fr. 500'000.00 auf dieses Konto getätigt habe, belege ihre Kenntnis von diesem Konto und dass sie ohne ersichtlichen Zweck sehr grosse Geldbeträge darauf überwiesen habe. Im Übrigen beruhten die Vorwürfe einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin und präsentierten sich sehr vage.