unterzeichnet sei. Eine dazugehörige Vollmacht zu Gunsten des Beschuldigten datiere vom 8. Juni 2016 und sei mit "A._____" und "B._____" unterzeichnet. Für eine Fälschung der Unterschriften der Beschwerdeführerin gebe es keine Hinweise. Die beiden Unterschriften unter "A._____" wichen nicht von anderen Unterschriften der Beschwerdeführerin ab (mit beispielhaftem Hinweis auf act. 1501). Weil sich der Beschuldigte gemäss Beschwerdeführerin um ihre finanziellen Belange gekümmert habe, sei nachvollziehbar, dass er ein Konto bei der W._____ Bank eröffnet und Zahlungen veranlasst habe.