Die Beschwerdeführerin reichte eine Liste von möglicherweise deliktischen Kontobewegungen ein und äusserte sich sodann zu einzelnen (der durchnummerierten) Kontobewegungen, die namentlich zu Gunsten des Beschuldigten oder dessen Familie erfolgt seien. Was es mit der ersten Position vom 29. Juni 2016 (Einzahlung von Fr. 167'095.89) auf sich habe, müsse noch geklärt werden. Vom 29. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 seien von ihr vermutlich Fr. 246'000.00 einbezahlt worden. Dem stünden Auszahlungen zu Gunsten des Beschuldigten oder dessen Familie von Fr. 213'000.00 gegenüber.