Die auf den Kontoeröffnungsdokumenten verwendete E-Mail- Adresse (aaa@aaa.com) sei nicht von ihr eingerichtet worden und ihr auch nicht bekannt. Sie habe erst am 7. Juni 2019 von diesem Konto erfahren, als sie gemäss Vorschlag des Beschuldigten eine Überweisung von Fr. 500'000.00 veranlasst habe.