179ter StGB). Damit verbleiben an möglichen Straftatbeständen Art. 179bis StGB und Art. 179quater StGB, mithin Antragsdelikte, bei denen die dreimonatige Antragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter zu beachten ist (Art. 30 und 31 StGB). Weil die Beschwerdeführerin erst am 5. Juni 2020 Strafantrag stellte (act. 1826), ist wesentlich, ob sie vor oder nach dem 5. März 2020 Kenntnis - 24 -