10.8. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 179sexies StGB kann nur schon wegen der Beschaffenheit der Kameras nicht erfüllt sein (vgl. hierzu RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 179sexies StGB, wonach es um Geräte geht, die namentlich aufgrund von Grösse und Tarnung offensichtlich nur heimliches Aufnehmen ermöglichen sollen). Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 179ter StGB kann nicht erfüllt sein, weil die (vom Beschuldigten womöglich mit dem Mobiltelefon aufgezeichnete) Überwachung jedenfalls nicht durch einen "Gesprächsteilnehmer" erfolgte (RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., N. 2 zu Art. 179ter StGB).