], zu Frage 5; Eingabe des Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 [act. 1924 ff.], S. 144; vgl. hierzu auch die Quittung in act. 2077, gemäss der D._____ am 5. Februar 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine Fusspflege erhielt). Insofern kann es kaum so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin die Kameras erst rund zwei Monate später am 13. April 2020 entdeckte. Dies umso weniger, weil sie sich mit "Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020 zwar ausdrücklich zur Platzierung der Kameras äusserte (S. 15), dabei aber gerade nicht geltend machte, dass diese versteckt gewesen seien (vgl. hierzu etwa auch ihre Ausführungen in act.