- Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 behauptete sie demgegenüber, die Überwachung (bereits) nach einem dreitägigen Aufenthalt von D._____ beim Beschuldigten und bei C._____ vermutet zu haben, woraufhin eines ihrer Enkelkinder die Kameras gefunden habe (zu Frage 182; ähnlich Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. April 2020, zu Frage 24; vgl. auch ihre Ausführungen in act. 1791, die nahelegen, dass sie spätestens kurz nach dem besagten dreitägigen Aufenthalt von der Überwachung "wusste"). Dieser dreitägige Aufenthalt dürfte vom 3. – 5. Februar 2020 stattgefunden haben (Einvernahme von C._____ vom 15. Mai 2020 [act. 1650 ff.], zu Frage 5;