Mangels gegenteiliger Hinweise oder Behauptungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei diesen Kameras um – wie vom Beschuldigten behauptet – von H._____ am 22. Juni 2019 gekaufte Kameras (D- Link DCS-5000L) handelte (vgl. hierzu den Kaufbeleg in act. 2225 sowie die Kamerabeschreibung in act. 2226 ff.). Bei ihrer Einvernahme vom 15. April 2020 gab die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll, "letztes Jahr" für drei Monate mit D._____ verreist gewesen zu sein (zu Frage 25). Dies lässt die Ausführungen des Beschuldigten, dass die Kameras kurz vor der offenbar am 23. Juni 2019 erfolgten Abreise seiner Eltern (vgl. hierzu act. 2223) von H.___