Er habe hierfür Internet-Codes etc. haben müssen und habe die Kameras zusammen mit der Beschwerdeführerin "oben im Schlafzimmer" installiert (act. 2017 ff.). 10.6. Es kann als erstellt gelten, dass im Haus der Beschwerdeführerin in Q._____ Kameras installiert waren, mit deren Hilfe der Beschuldigte zumindest einmal (am 27. März 2020) Tatsachen aus dem Privatbereich der Beschwerdeführerin beobachtete. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020 (act. 1818 ff.) überbrachte ihr der Ehemann von G._____ (Schwester des Beschuldigten) am 15. April 2020 zwei dieser Kameras. Diese hätten über keinen internen Speicher verfügt (S. 3).