) brachte er vor, dass sein Sohn H._____ "diese Geräte" auf Ersuchen der Beschwerdeführerin in den Tagen vor dem 23. Juni 2019 (vor ihrer "Flucht" ins Hotel I._____ in X._____) zwecks Überwachung des Hauses respektive der darin enthaltenen Goldbestände installiert habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, wer die Kameras installiert habe, widerspreche ihrer gleichzeitig geäusserten Vermutung, dass es "die Enkelkinder" gewesen sein könnten. H._____ habe für die Installation von der Beschwerdeführerin Fr. 100.00 erhalten. Er habe hierfür Internet-Codes etc. haben müssen und habe die Kameras zusammen mit der Beschwerdeführerin "oben im Schlafzimmer" installiert (act.