gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin und D._____ am 27. März 2020 die Betreibung gegen F._____ auf dessen Veranlassung zurückgezogen hätten (zu Fragen 40 ff.; vgl. auch act. 1648). Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 (act. 1924 ff.) brachte er vor, dass sein Sohn H._____ "diese Geräte" auf Ersuchen der Beschwerdeführerin in den Tagen vor dem 23. Juni 2019 (vor ihrer "Flucht" ins Hotel I._____ in X._____) zwecks Überwachung des Hauses respektive der darin enthaltenen Goldbestände installiert habe.