10.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 89) aus, dass die Abweisung eines Entsiegelungsgesuchs kein Grund sei, um eine Strafuntersuchung "schlicht" nicht fortzuführen. Der Schluss, dass nicht vorstellbar sei, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis seiner Eltern in deren Wohnhaus Kameras installiert haben könnte, sei angesichts seines aktenkundigen Verhaltens und seiner einschlägigen Vorstrafen nicht zulässig.