10.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfügung in diesem Punkt insbesondere damit, dass sich (wegen eines abgewiesenen Entsiegelungsgesuchs) nicht feststellen lasse, was mit den Kameras aufgezeichnet worden sei. Zudem sei nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis seiner Eltern in deren Wohnhaus Kameras installiert haben könnte. Vielmehr dürfte es sich um eine Vorsichtsmassnahme gehandelt haben, zumal im Haus zahlreiche Vermögenswerte gelagert gewesen seien und auch schon eingebrochen worden sei.