Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ob sie auch wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" abzuweisen gewesen wäre, kann wiederum offenbleiben. 10. 10.1. Ziff. 4.2 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin: