Das in etwa halbstündige Fortsetzen des fraglichen Streits dürfte für die Beschwerdeführerin zwar bemühend und ärgerlich gewesen sein. Der mit diesem Streit vom Beschuldigten mutmasslich aufgebaute Druck bzw. die damit erwirkte Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin, ihm Gold herauszugeben, ist aber nicht annähernd vergleichbar mit einer Situation, in welcher der Beschuldigte zur Erreichung seines Ziels auf Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gesetzt hätte. Insofern kann der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung auch nicht durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit erfüllt haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.