Ganz in diesem Sinne führte die Beschwerdeführerin im Strafantrag vom 14. April 2020 (act. 1822) denn auch aus, dass der Beschuldigte sie an Genick und Handgelenk ins Haus gezerrt habe und (einzig) "mit verbalem Druck" versucht habe, Wertgegenstände zu bekommen. Insofern kann sich der Beschuldigte nicht durch Gewalt oder Drohung, sondern höchstens durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin der Nötigung schuldig gemacht haben.