Nach dem Gesagten versuchte der Beschuldigte dieses Ziel aber weder durch Gewalt noch durch Androhung ernstlicher Nachteile zu erreichen, sondern dadurch, dass er die Beschwerdeführerin, womöglich nach anfänglichem Packen am Kragen und Handgelenk, in einen mehr oder weniger gewöhnlichen verbalen Streit verwickelte und zum Ausdruck brachte, nicht klein beigeben zu wollen. Ganz in diesem Sinne führte die Beschwerdeführerin im Strafantrag vom 14. April 2020 (act. 1822) denn auch aus, dass der Beschuldigte sie an Genick und Handgelenk ins Haus gezerrt habe und (einzig) "mit verbalem Druck" versucht habe, Wertgegenstände zu bekommen.