9.6.2. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Beschwerdeführerin dazu bewegen wollte, ihm Gold herauszugeben, kann zwar als erstellt gelten. Nach dem Gesagten versuchte der Beschuldigte dieses Ziel aber weder durch Gewalt noch durch Androhung ernstlicher Nachteile zu erreichen, sondern dadurch, dass er die Beschwerdeführerin, womöglich nach anfänglichem Packen am Kragen und Handgelenk, in einen mehr oder weniger gewöhnlichen verbalen Streit verwickelte und zum Ausdruck brachte, nicht klein beigeben zu wollen.