Dass sie dem Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 vorwarf, sie "im Würgegriff" gehalten zu haben (zu Frage 174), erscheint als eine mit ihren weiteren Ausführungen nicht zu vereinbarende masslose Übertreibung. Insofern beschrieb die Beschwerdeführerin nichts, was als eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu werten wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ob sie auch wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" abzuweisen gewesen wäre, erscheint fraglich (vgl. hierzu BGE 148 IV 124 E. 2.6.5), kann aber offenbleiben.