Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 sagte sie gar aus, dass sie eine Schüssel zu fassen gekriegt und dem Beschuldigten gedroht habe, ihm diese über den Kopf zu schlagen (zu Frage 162). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch nicht befürchtet zu haben, vom Beschuldigten Gewalt zu erfahren, sondern einzig, wegen ihres angeblich hohen Blutdrucks umzukippen (Einvernahme vom 15. April 2020, zu Frage 19; Einvernahme vom 2. Mai 2022, zu Fragen 165 und 169). Dass sie dem Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 vorwarf, sie "im Würgegriff" gehalten zu haben (zu Frage 174), erscheint als eine mit ihren weiteren Ausführungen nicht zu vereinbarende masslose Übertreibung.