Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ab, kündigte der Beschuldigte ihr (im Beisein seiner Töchter) im Gegenteil einzig an, mit ihr reden zu wollen und ihr Haus nicht zu verlassen, wenn sie ihm das Gold nicht herausgebe. Solche, weitere Gewalttätigkeiten gerade ausschliessenden Äusserungen können nicht bezweckt haben, die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern dürften es ihr im Gegenteil ermöglicht haben, sich zu fassen bzw. in Sicherheit zu wiegen. In einem von ihr verfassten Beschrieb der Auseinandersetzung (act.