Diese von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhaltensweise kann nicht als eine verbale oder nonverbale Ankündigung eines künftigen Übels im Sinne einer Drohung verstanden werden, wie wenn der Beschuldigte der Beschwerdeführerin fremd gewesen wäre oder ihr für den Fall der Widersetzlichkeit mit weiteren oder anhaltenden Gewalttätigkeiten gedroht oder solche gar ausgeübt hätte. Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ab, kündigte der Beschuldigte ihr (im Beisein seiner Töchter) im Gegenteil einzig an, mit ihr reden zu wollen und ihr Haus nicht zu verlassen, wenn sie ihm das Gold nicht herausgebe.