9.5.2. Gewalttätiges Verhalten auch "nur" in Form von Tätlichkeiten verursacht, gerade auch wenn es in Verletzung des Hausrechts gegenüber einer körperlich eindeutig unterlegenen Person stattfindet, bei der davon betroffenen Person zwar regelmässig einen Zustand der Einschüchterung bzw. ein Gefühl des Bedrohtseins. Dies genügt aber nicht, um in einem solchen Tatverhalten bereits auch die Ankündigung oder das in Aussicht stellen eines künftigen Übels zu sehen. Dies ist nur der Fall, wenn der Täter erkennen lässt, dass er an seinem gewalttätigen Verhalten festhalten bzw. dieses wiederholen will.