9.5. 9.5.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Eine Drohung in diesem Sinne besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Mit einem bereits zugefügten Übel kann nicht gedroht werden, höchstens mit dessen Wiederholung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 180 StGB).