9.4. In Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 und der hierzu ergangenen Urteile des Obergerichts […] waren die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Einstellungsverfügung nicht mehr zu behandeln und wurden von ihr auch nicht behandelt. Es ging einzig um die Vorwürfe der Drohung (nachfolgend E. 9.5) und Nötigung (nachfolgend E. 9.6).