wegen Hausfriedensbruchs abgegolten sei. Insgesamt sei der vom Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin ausgeübte Einfluss nicht derart gross gewesen, dass er eigenständig als nötigende Handlung qualifiziert werden könnte. 9.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 86) aus, dass eine de facto-Einstellung in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei. Die Annahme, dass sie eine solche hätte anfechten müssen, sei bundesrechtswidrig. Zur Eventualbegründung äusserte sie sich nicht.