Vollständigkeitshalber wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin einzig am Arm bzw. im Schulterbereich gepackt haben soll, was die Gewaltanforderungen für eine Nötigung nicht zu erfüllen vermöge. Die gleichen Überlegungen würden auch für eine Drohung gelten. Es seien keine Androhungen ernstlicher Nachteile oder eine anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit ersichtlich, zumal die Aussage des Beschuldigten, das Haus nicht ohne Gold zu verlassen, mit der Verurteilung - 18 -