Die Beschwerdeführerin hätte hiergegen Einsprache/Beschwerde erheben bzw. eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung verlangen können/müssen. In Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem könne der Beschuldigte wegen des gleichen Vorwurfs nicht erneut verfolgt werden, weshalb auf eine Strafverfolgung wegen Drohung und Nötigung zu verzichten und das Verfahren einzustellen sei.