9.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellung damit, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. April 2020 am 16. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs erlassen habe. Mit Erlass dieses Strafbefehls habe sie das Verfahren wegen der mitbeanzeigten Drohung und Nötigung de facto eingestellt. Die Beschwerdeführerin hätte hiergegen Einsprache/Beschwerde erheben bzw. eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung verlangen können/müssen.