Der Beschuldigte habe sie am 13. April 2020 in ihrer Liegenschaft in Q._____ aufgesucht, um die Herausgabe von Goldbarren zu erreichen. Sie sei durch sein rabiates Vorgehen derart verängstigt gewesen, dass sie um ihre Gesundheit und gar um ihr Leben gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe ihr nonverbal gedroht, Gewalt anzutun. Sie habe diese Drohung ernst genommen und auch ernst nehmen müssen. Der Beschuldigte habe sich trotz Hausverbots Zutritt zu ihrem Grundstück verschafft, indem er wohl über einen zwei Meter hohen Zaun geklettert sei.