Art. 7 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wies mit Beschwerdeantwort (Rz. 74) zudem in Beachtung von E. 3 wohl zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung mangels Eigentümerstellung an der Liegenschaft in R._____ durch die Einstellung gar nicht beschwert sein könne. Den Vorwurf des Diebstahls entkräftete die Beschwerdeführerin, wie in E. 6.5 ausgeführt, selbst. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Ziff. 4.1 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgende Vorwürfe der Beschwerdeführerin: