Die fraglichen Straftaten fanden allesamt in Deutschland statt, weshalb sie grundsätzlich nicht dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sind (Art. 3 Abs. 1 StGB e contrario) und dementsprechend auch nicht von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen sind (Art. 1 Abs. 1 StPO e contrario). Nachdem die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zunächst gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden erhoben und von diesen rechtsgültig erledigt wurden (vgl. vorstehende E. 6.5), erübrigt sich eine Prüfung, ob sie ausnahmsweise nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch von den hiesigen Strafverfolgungsbe-