8.3. Die fraglichen Straftaten fanden allesamt in Deutschland statt, weshalb sie grundsätzlich nicht dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sind (Art. 3 Abs. 1 StGB e contrario) und dementsprechend auch nicht von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen sind (Art. 1 Abs. 1 StPO e contrario).