8.2. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass der von ihr gegenüber einer ausländischen Behörde "aus organisatorischen Gründen" erklärte Rückzug ihrer "Strafanzeige" kein Strafantragsrückzug gewesen sei, weil ein solcher gegenüber den örtlich und sachlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen habe (Rz. 81). Es lägen "objektivierbare Verdachtsmomente" vor, die eine weitere Strafuntersuchung rechtfertigten (Rz. 82).