Der blosse Transfer von Vermögen zwischen zwei Konten der Beschwerdeführerin kann keinen Vermögensschaden bewirkt haben. Die Beschwerdeführerin scheint aber in daran angeblich anschliessenden unautorisierten Überweisungen eine Vermögensstraftat zu sehen. Soweit sie damit die Begleichung von Kosten für Umbau und Renovationen der Liegenschaft in R._____ meint, ist der Vorwurf nach dem in E. 4 Ausgeführten unbegründet. Soweit sie damit andere Überweisungen meint, kann auf nachfolgende E. 11 verwiesen werden.