Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm diese erst zwei Jahre nach der angeblichen Entdeckung der Entwendung erfolgte Präzisierung noch hätte überprüfen können, ist schlicht nicht ersichtlich, womit auch gesagt ist, dass das Fehlen von konkreten Hinweisen auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht auf eine ungenügende Strafuntersuchung zurückzuführen ist, sondern auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des Diebstahls zweier Goldbarren aus der Liegenschaft in Q.__