6.6. Der in E. 6.5 dargelegte Vorwurf ähnelt stark dem zeitnah erhobenen Vorwurf des Diebstahls zweier Goldbarren aus der Liegenschaft in Q._____. - 15 - In beiden Fällen geht es um in einer Liegenschaft verstecktes Gold, das angeblich einzig vom Beschuldigten entwendet worden sein kann, für dessen Existenz es aber nicht nur keine objektiven Beweise zumindest in Form einer plausiblen Tatsachengrundlage gibt, sondern auch keine plausible Behauptungsgrundlage, weil die Beschwerdeführerin noch nicht einmal ansatzweise transparent machte, welche Menge an Gold sie konkret wo und für wen aufbewahrte.