Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll, dass "dieser Goldbarren" wieder gefunden worden sei (zu Frage 161), was ihre frühere Beschuldigung objektiv betrachtet als eine Falschbeschuldigung erscheinen lässt. Diese dürfte (wenn man nicht von einer vorsätzlichen Falschbeschuldigung ausgeht) darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem von ihr erweckten Anschein keine verlässliche Übersicht über die Goldbestände in der Liegenschaft in R._____ hatte.