Sie wolle aber keinen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, weil der Einbruch im Verhältnis zu dem bereits vorliegenden Rechtsstreit mit dem Beschuldigten nur nebensächlich sei (act. 1808). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 erklärte sie offenbar schriftlich, ihre Strafanzeige "aus organisatorischen Gründen" zurückzuziehen und keine Angaben mehr machen zu wollen (act. 1817-3). Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll, dass "dieser Goldbarren" wieder gefunden worden sei (zu Frage 161), was ihre frühere Beschuldigung objektiv betrachtet als eine Falschbeschuldigung erscheinen lässt.