Als Täter vermutete sie den Beschuldigten (act. 1805). Am 6. Mai 2020 teilte sie dem Kriminalkommissariat Waldshut-Tiengen telefonisch mit, dass für sie sicher sei, dass der Beschuldigte in R._____ eingebrochen sei, weil der Einbrecher das Goldversteck, von dem nur sie selbst, der verstorbene D._____ und der Beschuldigte gewusst hätten, gezielt angegangen sei. Sie wolle aber keinen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, weil der Einbruch im Verhältnis zu dem bereits vorliegenden Rechtsstreit mit dem Beschuldigten nur nebensächlich sei (act.