6.5. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 (S. 7) ergänzend, dass vor einigen Tagen auch in die Liegenschaft in R._____ eingebrochen worden sei und dort seitdem ein 1 Kilogramm Goldbarren fehle. Deswegen sprach sie offenbar am 5. Mai 2020 bei der Kantonspolizei Aargau vor und verwies auf eine bereits in Deutschland erstattete Strafanzeige (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020, act. 1793 ff.; Anzeigeaufnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 5. Mai 2020, act. 1803 ff.). Als Täter vermutete sie den Beschuldigten (act.