Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. So etwa, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte haben feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).